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Satzung des gemeinnützigen eingetragenen Vereins medi-hilft e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen medi-hilft e.V. Sitz des Vereins ist Ansbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein sieht seine Aufgaben in der Unterstützung sozialer, ökologischer und gesundheitsrelevanter Projekte. Darüber hinaus werden bedürftige und in Not geratene Personen unterstützt.

(2) Diesen Zweck verfolgt er primär durch das Einwerben von Spenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein Gewinn wird nicht erstrebt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne, auch aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Nebenbetrieben), dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinsvermögen

(1) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ansbach zwecks Verwendung zur Unterstützung bedürftiger und in Not geratener Personen, vor allem in den Orten, in denen die medi-Gesundheitsgruppe GmbH eine Niederlassung unterhält.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung betätigen.

(3) Die außerordentliche Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die zu einer ideellen oder materiellen Förderung des Vereins bereit sind.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich um die Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben, ernannt werden. Vorschlagsberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder. Über einen eingebrachten Vorschlag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Verwendung der Aufnahmeformulare zu stellen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Tod oder Ausschluss,
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Auflösen, Erlöschen oder Ausschluss.

 

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch gemeinsamen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es:

  • grob gegen die Zwecke des Vereins verstößt,
  • ein Verhalten zeigt, das geneigt ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen,
  • mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

Der Betroffene kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Darüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.

(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Wählbar sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, soweit sie volljährig sind. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 9 Beiträge

(1) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge. Für die Aufnahme in den Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden. Höhe und Zahlungsweise der Beiträge und der Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens am 1. Februar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Entrichtung der Beiträge und Umlagen ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer.

 

(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt Ergänzung für den Rest der Wahlperiode durch den Vorstand. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

(4) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Seine Aufgaben ergeben sich wie folgt:

  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
  • Beschlussfassung über Ehrungen, Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 13 Sitzungen des Vorstands

(1) Für die Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen.

(2) Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(4) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 14 Kassenführung

(1) Die zur finanziellen Aufrechterhaltung des Vereins notwendigen Mittel werden insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Unkostenbeiträgen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Eine Kleinbetragsregelung bleibt hiervon unberührt. Näheres bestimmt der Vorstand durch Beschluss.

(3) Der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung und dem Vorstand auf Verlangen über die Finanzlage des Vereins Bericht zu erstatten.

§ 15 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Amtsdauer ist mit der des Vorstandes identisch. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die gewählten Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber einen Bericht anzufertigen. Dieser ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft alljährlich zwei ordentliche Mitgliederversammlungen ein.

(2) Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung per E-Mail.

(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Beratung und Beschlussfassung kann von der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

(4) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe obiger Bestimmungen einberufen. Sie hat dieselben Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

§ 17 Beirat

Der Vorstand wird bei seiner Tätigkeit von einem Beirat beraten und unterstützt. Der Beirat besteht aus drei Personen. Die Beiräte werden zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit ist mit der des Vorstandes identisch.

§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Die Mittelverwendung – welche Projekte, Personen werden unterstützt
  • Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichtes des Vorstands
  • Entgegennahme des Kassenberichtes und die Genehmigung der Jahresrechnungen
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlüsse über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundvermögen sowie Aufnahme von Krediten
  • Entscheidung in allen grundsätzlichen Fragen des Vereins
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Die Versammlung kann zu jeder Abstimmung schriftliche Abstimmung beschließen.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche und außerordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied eine Stimme, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.

(4) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig.

(5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekannt gegeben sein.

Inkrafttreten

Die Satzung tritt durch die Beschlussfassung bei der Gründungsversammlung am 23. Juli 2024 in Kraft.

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